MKService für Gastronimie- und Elektrotechnik  seit 1997

Alle Preise wenn nicht anders gekennzeichnet zzgl Gesetzlicher MwSt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines

      1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

      2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

      3. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen können Bestandteil des Kaufvertrages nur werden, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns genehmigt werden.

      4. Warenrücknahmen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich.

      5. Alle Lieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden Schriftlich vereinbarten Preise vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an gebunden. Nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß gilt die Preisbindung nicht mehr sodann gilt Satz 1 der vorliegenden Ziffer.

II . Lieferung, Versand und Haftung für Transportschäden

      1. Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sowie unterbreitete Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Lediglich für speziell ausgearbeitete Angebote halten wie uns bei entsprechender schriftlicher Zusage genannten Zeitraum gebunden. Zwischenverkauf der Ware bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsannahme durch den Kunden den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Dann ist das Angebot auch für uns bindend.

      2 .Unsere Lieferfristen gelten annähernd, es sei denn, daß wir schriftlich eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben.

      3. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine ordnungsgemäße Nachfrist von vier Wochen für die Lieferung gesetzt hat.

      4 .Höhere Gewalt, sowie Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages aus von uns nicht zu vertretenen Gründen  infrage  stellen, weiterhin unverschuldetes Unvermögen, berechtigen uns vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten  oder die Lieferfrist über den Zeitpunkt der Ziffer II  3 (schriftliche Nachfristsetzung  durch den Kunden von vier Wochen) einen weiteren Monat hinauszuschieben.

      5 .Der Versand erfolgt auf Kosten  und Gefahr des Kunden von einem durch uns zu bestimmenden Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wie übernehmen keine Verbindlichkeit für  billigsten Versand.

      6 .Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden soweit möglich berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.

      7. Soweit der Transport von gewerblichen Transport -Unternehmen  (Frachtführern und Spediteuren) durchgeführt wird, haften wir für Transportschäden nur insoweit, als wir in der Lage sind, uns bei den Transportunternehmen im Regreßwege zu befriedigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Transportschaden auf eine von uns gewählte, unzureichende oder ungeeignete Verpackung zurückzuführen ist. Eine erfolgreiche Reklamation von Transportschäden bei den Transportunternehmen setzt voraus, daß der Besteller (Empfänger) bei Feststellung eines Transportschadens jeweils unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme (Schadensfeststellung) gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens und einen entsprechenden Beleg verlangt. Bei äußerlich erkennbaren Schäden muß die Tatbestandsaufnahme sogleich bei Entgegennahme des Versandguts verlangt werden; bei verdeckten Schäden, die sich erst nach dem Auspacken zeigen, lassen die Beförderungsunternehmen nur kurze Reklamationsfristen zu. Es obliegt dem Besteller, sich darüber von Fall zu Fall zu erkundigen.

III.  Beanstandungen

      1. Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung sind ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware an uns Schriftlich mitzuteilen.

      2. Andere Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

      3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen gilt die Lieferung als Vertragserfüllung und damit als vom Kunden genehmigt. Erfolgt die Mitteilung über Beanstandungen rechtzeitig, so sind wir zur Nachlieferung, Ersatzlieferung oder zur Gewährleistung im Sinne des Abschnitts IV. dieser Bedingungen verpflichtet.

IV. Gewährleistung

      1 .Die Gewährleistungsfristen betragen für unsere Erzeugnisse grundsätzlich sechs Monate ab Lieferung. Hat der Hersteller längere Gewährleistungsfristen uns gegenüber  zugesagt, so geben wir die längeren  Gewährleistungsfristen an unsere Kunden weiter.

      2. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes und für die von uns zugesicherten  Eigenschaften. Eine Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, die Zusicherung wird ausdrücklich schriftlich von unserer Seite aus bestätigt.

      3 .Änderungen der Konstruktionen oder der Ausführung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware aus Produktionstechnischen  Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung, es sei denn, daß durch die Änderung der Konstruktion oder der Ausführung der Ware diese für den Kunden nicht mehr Verwendbar ist.

      4. Gewährleistungsansprüche des Kunden können nur bei Einhaltung der unter Abschnitt III . genannten Bekanntgabefristen anerkannt werden.

      5. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so werden bei Porto - oder frachtfreier Einsendung die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt. Wege -, Arbeitszeiten sowie Km- Geld werden von uns nicht ersetzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt insbesondere für Mängelfolgeschäden  sowie für die Haftung  wegen zugesicherter Eigenschaften.

      6. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur für den Fall, daß wir nicht der Lage sind, den Mangel zu beseitigen.

      7. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand von dritter Seite oder durch den Kunden selbst oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft derart verändert wurde, daß sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen läßt. Gewährleistungsansprüche des Kunden werden von uns bei Veränderung der Sache dann anerkannt, wenn der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den oben genannten Veräderungen der Sache stehen. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Kunde die Wartungs- und Behandlungsvorschriften bezüglich des Liefergegenstandes mißachtet und der Mangel deshalb entstanden ist.

      8. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerung, klimatische oder sonstige von uns nicht zu vertretene Einwirkungen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Waren, deren Mängel dem Kunden bekannt waren und die er trotz mangelhafter Beschaffenheit ungerügt abgenommen hat.

      9 .Im übrigen gelten die besonderen Gewährleistungsbestimmungen, die sich aus den Garantie- Unterlagen ergeben, die der verkauften Ware beigegeben werden, bzw. bei gelegen haben.

V. Haftung

Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche gleich welcher Art ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht und darüber hinaus der Vertragspartner nicht als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist.

Eigentumsvorbehalte und Sicherheiten

      1 .Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Die Aushändigung von Wechseln oder anderen, nur eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunde, stellt keine im Sinne dieser Vorschrift dar. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in den Lieferbedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Evenutualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind. Ist vereinbart, daß wir zur Refinanzierung des Kaufpreises einen Akzeptantenwechsel begeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer entweder die Wechselverbindlichkeit aus dem Akzeptantenwechsel zum Untergang bringt, oder, falls eine Inanspruchnahme aus dem Wechselobligo erfolgte, der Regreßanspruch getilgt wird.

      2 .Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, daß sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache werden.

      3 .Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu Versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines odnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn falls nicht bar gezahlt wird, daß Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.

      4 .Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung in eine neue bewegliche Sache gewandelt werden. Soweit wir nicht gemäß § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in allen diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil bei der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Umbildung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Es wird uns auch dann Miteigentum übertragen, wenn eine von uns nicht gelieferte Sache gemäß § 947 , Abs. 2 des BGB als Hauptsache anzusehen ist.

      5 .Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände erstrecken, sind an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist der Teilbetrag der Forderungen an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. An uns Abgetretene Geldforderungen dürfen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden. Eh darf jedoch nicht in anderer Weise über Sie verfügt werden, insbesondere durch Abtretung an Dritte.

      6 .Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen wie außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Scheck- oder Wechselprotestes sind wir berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und zur Einziehung der uns abgetretenen Geldforderung können wir unter gleichen Voraussetzungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Fall unmittelbar geltend machen.

      7 .Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

      8 .Alle Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche -  insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen – und alle an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      9. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 25 %  geben wir auf verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

VII. Zahlungen

      1 .Zahlungen sind nach den von uns jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

      2. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können; sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet.

      3 .Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann, sofern ein Vertragsverhältnis unter Kaufleuten besteht, in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn der Liefergegenstand beanstandet wird.

      4 .Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort nach Empfang der Waren ohne Abzug zahlbar.

      5. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

      6 .Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt Zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

      7 .Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlichen entstandenen Höhe, mindestens aber mit 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben.

VIII. Daten – Speicherung

Wir sind berechtigt, daß Umsatz- und Absatzdaten von Erzeugnissen zum Zwecke der Bedarfsrechnungen, Bonifizierungen , Vertriebsweganalysen an den Hersteller übermittelt werden.

IX. Gerichsstand  und Erfüllungsort

Für alle Verträge mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Erfüllungsort für alle Lieferungen